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Veröffentlicht:

12. Januar 2022

Stand 01.05.2022

Auftragsdatenverarbeitung

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung


zwischen


Dedicated People Germany GmbH, Kaiserswerther Straße 4, D 40668 Meerbusch vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Stephan Kleffner

- nachfolgend Auftragnehmer genannt -


und


dem Auftraggeber

- nachfolgend Auftraggeber genannt -



-nachfolgend werden Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet-


Präambel


Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit denen in § 2 genannten Leistungen. Notwendiger Bestandteil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wobei sich diese Vereinbarung an Artikel 28 DS-GVO und der damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen an eine Auftragsverarbeitung orientiert. Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 28 DS-GVO schließen die Parteien nachfolgende Vereinbarung, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass die Erfüllung keiner gesonderten Vergütung unterliegt.


§ 1 Begriffsbestimmungen


1.


Verantwortlicher ist gem. Art. 4 Abs. 7 DS-GVO die Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen Verantwortlichen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.


2.


Auftragsverarbeiter ist gem. Art. 4 Abs. 8 DS-GVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.


3.


Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Abs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.


4.


Besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten sind personenbezogenen Daten gem. Art. 9 DS-GVO, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit von Betroffenen hervorgehen, personenbezogene Daten gem. Art. 10 DS-GVO über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sowie genetische Daten gem. Art. 4 Abs. 13 DS-GVO, biometrischen Daten gem. Art. 4 Abs. 14 DS-GVO, Gesundheitsdaten gem. Art. 4 Abs. 15 DS-GVO sowie Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.


5.


Verarbeitung ist gem. Art. 4 Abs. 2 DS-GVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

6. Aufsichtsbehörde ist gem. Art. 4 Abs. 21 DS-GVO eine von einem Mitgliedstaat gem. Art. 51 DS-GVO eingerichtete unabhängige staatliche Stelle.


§ 2 Vertragsgegenstand


1.


Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Vermittlungsdienstleistungen als Portal für Stellenanzeigen. Grundlage ist hierbei der zwischen den Parteien bestehende Vertrag, welcher im Folgenden „Hauptvertrag“ genannt wird. Zur Durchführung dieses Hauptvertrages erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten von Stellenbewerbern und verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Der Umfang und der Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergibt sich hierbei aus dem Hauptvertrag. Dem Auftraggeber obliegt hierbei die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung.


2.


Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung. Die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor.


3.


Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei der der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Auftraggeber stammen oder für den Auftraggeber erhoben wurden.


4.


Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen oder Kündigungsrechte ergeben.


§ 3 Weisungsrecht


1.


Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet die Daten ausschließlich im Rahmen des Hauptvertrages und gemäß den Weisungen des Auftraggebers zu erheben, verarbeiten oder zu nutzen. Dies gilt im speziellen in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittland oder in eine internationale Organisation. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedsstaaten, dem er unterliegt, zur weiteren Verarbeitung verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.


2.


Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.


Die weisungsberechtigten Personen beim Auftragnehmer: Herr Stephan Kleffner


Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.


§ 4 Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung


Es werden durch den Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers Bewerberdaten auf veröffentlichte Stellenanzeigen verarbeitet. Die vom Bewerber übermittelten Daten werden gespeichert und an den Auftraggeber weitergeleitet. Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet hierbei die Daten der Stellenbewerber und kommt daher grundsätzlich auch mit personenbezogenen Daten in Berührung. Hierbei handelt es sich um folgende mögliche Daten, mit denen der Auftragnehmer in Berührung kommt bzw. kommen kann:


  • Name

  • Vorname

  • Adresse

  • Geburtsdatum

  • Lebensläufe

  • Bewerbungsunterlagen


§ 5 Pflichten des Auftragnehmers


1.


Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.


2.


Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung.


3.


Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren.


4.


Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.


5.


Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.


6.


Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie bei der Durchführung einer ggfs. erforderlichen Datenschutzfolgeabschätzung zu unterstützen. Alle erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten.


7.


Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist.


8.


Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.


9.


Beim Auftragnehmer ist als Ansprechpartner für den Datenschutz folgende Person bestellt:


Herr Stephan Kleffner


10.


Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.


§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen


Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu in seinem Verantwortungsbereich eine Organisationsstruktur zu schaffen und zu gestalten, die den besonderen Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, gerecht wird. Er trifft hierbei alle erforderlichen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gemäß § 32 DS-GVO. Die durch den Auftragnehmer vorgehaltenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag niedergelegt und werden ausdrücklich Vertragsbestandteil.


Der Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu, dass er die erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 32 DS-GVO fortlaufend einhält. Hierbei sichert der Auftragnehmer zu, dass er das durch die DS-GVO geschuldete Minimum einhält. Die Beschreibung der Maßnahmen muss auch in der Zukunft so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten alleine aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig.


Der Auftragnehmer verpflichtet sich hierbei dazu, den Auftraggeber über Änderungen der technisch organisatorischen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Änderungen, die als wesentlich zu betrachten sind, müssen zwischen den Parteien vereinbart werden.


Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.


Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen - soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist.


Der Auftragnehmer sichert zu, dass eine Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen durch Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht erfolgt.


Soweit dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber dedizierte Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sind diese durch den Auftragnehmer gesondert zu kennzeichnen und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind ferner jederzeit unter Beachtung der technisch organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 DS-GVO aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert.


§ 7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers


1.


Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder Textform informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält zumindest folgende Informationen:


a.


eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;


b.


eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.


2.


Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der Betroffenen, informiert hierüber den Auftraggeber und ersucht um weitere Weisungen.


3.


Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Absatz 1 betroffen sind.


4.


Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DS-GVO liegen.


5.


Über wesentliche Änderung der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.


6.


Ein Wechsel in der Person des betrieblichen Datenschutzbeauftragten/Ansprechpartners für den Datenschutz ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.


7.


Der Auftragnehmer und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.


8.


An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.


§ 8 Einsatz von Subunternehmern


Der Auftragnehmer sichert zu, dass er keine weiteren Auftragsverarbeiter (Subunternehmer) ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch nimmt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages werden keinerlei weitere Auftragsverarbeiter, mithin Subunternehmer, für die Durchführung des Hauptvertrages in Anspruch genommen.


Beabsichtigt der Auftragnehmer die Einschaltung eines weiteren Auftragsverarbeiters im Sinne eines Subunternehmers hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber zu informieren, wobei dem Auftraggeber die Möglichkeit offensteht, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.


Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören zum Beispiel Post-, Transport-, und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste.


§ 9 Anfragen und Rechte Betroffener


1.


Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DS-GVO.


2.


Macht ein Betroffener Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist den Betroffenen unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.


§ 10 Haftung


1.


Für den Ersatz von Schäden, die eine Person wegen einer unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, haften Auftraggeber und Auftragnehmer als Gesamtschuldner.


2.


Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass ein Schaden nicht Folge eines von ihm zu vertretenden Umstandes ist, soweit die relevanten Daten von ihm unter dieser Vereinbarung verarbeitet wurden. Solange dieser Beweis nicht erbracht wurde, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erste Anforderung von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung gegen den Auftraggeber erhoben werden. Unter diesen Voraussetzungen ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ebenfalls sämtliche entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung.


3.


Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, die der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten oder die von ihm eingesetzten Subdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen.


4.


Nummern 2. und 3. gelten nicht, soweit der Schaden durch die korrekte Umsetzung der beauftragten Dienstleistung oder einer vom Auftraggeber erteilten Weisung entstanden ist.


§ 11 Sonderkündigungsrecht


1.


Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag und diese Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen („außerordentliche Kündigung“), wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt, der Auftragnehmer eine rechtmäßige Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert.


2.


Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer die in dieser Vereinbarung bestimmten Pflichten, insbesondere die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen in erheblichem Maße nicht erfüllt oder nicht erfüllt hat.


3.


Bei unerheblichen Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe. Erfolgt die Abhilfe nicht rechtzeitig, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung wie in diesem Abschnitt beschrieben berechtigt.


4.


Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Kosten zu erstatten, die diesem durch die verfrühte Beendigung des Hauptvertrages oder dieses Vertrages in Folge einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber entstehen.


5.


Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Anforderung alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger zurückgeben oder – auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht – löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung noch vorhandener Daten zu führen. Zu entsorgende Unterlagen sind mit einem Aktenvernichter nach DIN 32757-1 zu vernichten. Zu entsorgende Datenträger sind nach DIN 66399 zu vernichten.


6.


Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren.


7.


Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln. Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus so lange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.


Es wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anlage zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers Vertragsbestandteil ist.



Im Buchungsprozess stimmt der Auftraggeber dieser Vereinbarung zu. Über die "Drucken"-Funktion können Sie diese Vereinbarung für Sie speichern und zu Ihren Unterlagen legen.



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